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Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit

  • Kirchliches Arbeitsgericht

    Kirchliches Arbeitsgericht

    Am 1. Juli 2005 ist für die Katholischen Kirche in Deutschland eine kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) in Kraft getreten. 

    Diese Ordnung gilt nur  für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Arbeitsvertragsrecht (KODA und Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes) und für das die betriebliche Mitbestimmung regelnde Mitarbeitervertretungsrecht. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag sind weiterhin die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig. 

    Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in die Kirchlichen Arbeitsgerichte der einzelnen Diözesen (1. Instanz) und den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof in Bonn (2. Instanz). 

    Auf der Ebene der Diözesen ist es auch möglich, dass sich mehrere Diözesen zur Bildung eines Kirchlichen Arbeitsgerichtes zusammenschließen. Das haben die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier getan. Das Gericht hat seinen Sitz in Mainz. Die Verhandlungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtes sind öffentlich.

    Internetauftritt des Kirchlichen Arbeitsgerichtes Mainz

    Urteile des Kirchlichen Arbeitsgerichtes Mainz

    Adresse des Kirchlichen Arbeitsgerichtes:

    Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz
    Geschäftsstelle
    Bischofsplatz 2
    55116 Mainz

    Telefon 06131-2539935, Telefax 06131-2539936, E-Mail kag(at)bistum-mainz.de

    Richterschaft

  • Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

    Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

    Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wurde als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet.

    Gegen das Urteil eines Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs nach  48 Abs. 5 Satz 1 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) zugelassen worden ist.

    Die Revision ist zuzulassen, wenn

    • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

    • das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder,

    • solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

    • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

    Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs

    Die Verhandlungen finden in Bonn, Kaiser-Friedrich-Str. 9 statt (Sitzungsraum im Erdgeschoss des Wilhelm-Böhler-Hauses).

    Adresse des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs:
    Kirchlicher Arbeitsgerichtshof der Deutschen Bischofskonferenz
    Geschäftsstelle
    c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
    Kaiserstr. 161
    53113 Bonn

    Postanschrift:
    Postfach 29 62
    53019 Bonn

    Tel.: 0228/103-273
    Fax:  0228/103-371
    E-Mail: KAGH(at)dbk.de

    Besetzung

  • Einigungsstelle

    Einigungsstelle

    Die Einigungsstelle verhandelt in Regelungsstreitigkeiten gem. § 45 MAVO zwischen Dienstgeber und MAVen. In bestimmten Fällen kann auch nach einem Verfahren vor der Einigungsstelle das Kirchliche Arbeitsgericht als 2. Instanz angerufen werden.

    Die Adresse der Geschäftsstelle der Einigungsstelle lautet:

    Einigungsstelle (§§ 40 ff. MAVO)
    Geschäftsstelle
    Mustorstr. 2
    54290 Trier
    Telefon 0651/7105-252, Fax 0651/7105-841

    Besetzung der Einigungsstelle:

    Vorsitz Rainer Wierz, Rechtsanwalt, Saarbrücken
    Stellvertretender Vorsitz: N.N.

    Listenbeisitzer*innen aus dem Kreise der Dienstgeber*innen:
    Nadja Ensch, Caritasverband für die Diözese Trier e.V
    Andrea Gerhards, Bischöfliches Generalvikariat Trier
    Heinz Palzer, Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH
    Dr. Hans-Günther Ullrich, Bischöfliches Generalvikariat Trier

    Listenbeisitzer*innen aus dem Kreis der Mitarbeiter*innen:
    Peter Fried, Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e.V.
    Hans-Anton Görgen, Marienhaus-Klinikum im Kreis Ahrweiler
    Andrea Hoffmann-Göritz, Katholisches Büro Saarland
    Peter Nickels, Rendantur Wittlich

  • Schlichtungsstelle

    AVR Schlichtungsstelle gem. § 22 AVR

    7. Amtsperiode (vom 01.11.2020 bis 31.10.2024)

    AVR-Schlichtungsstelle gem. § 22 AVR
    Geschäftsstelle
    Diözesan-Caritasverband Trier e. V.
    Sichelstraße 10, 54290 Trier

    Tel. 0651 9493-151 und 0651 9493-127

     

    Vorsitzender: Albert Marxen, Oberstaatsanwalt a. D.

    Stellv. Vorsitzender: Herbert Schmitz, Direktor des Amtsgerichts a. D.

    Beisitzer: Detlef Böhm, Rechtsanwalt
    (Dienstgebervertretung)
    Caritasverband Trier e. V.


    Stellv. Beisitzer: Oliver Winter
    (Dienstgebervertretung) St. Raphael Caritas Alten- und
    Behindertenhilfe GmbH, Mayen


    Beisitzer: Heiko Desgranges
    (Dienstnehmervertretung) CaritasKlinikum Saarbrücken

     

    Stellv. Beisitzer: Christian Mosen
    (Dienstnehmervertretung) Barmherzige Brüder Saffig