Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienst
Das Bundesarbeitsgericht hat 2009 entschieden (für eine Einrichtung der Diakonie), dass auch für nächtliche Bereitschaftsdienstzeiten Zusatzurlaub gem. § 4 der Anlage 14 zu gewähren ist.
Hier das Urteil
Die AK konnte im Dezember 2011 keinen Beschluss zur Gewährung dieses Zusatzurlaubes fassen. Mitarbeiter sind daher weiterhin gehalten, diesen Zusatzurlaub mit dem beiliegenden Formular beim Dienstgeber zu beantragen.
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